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Inhaltsverzeichnis
Mit dem Einspruch kann sich der Bürger gegen bestimmte Entscheidungen von Behörden und Gerichten wehren. Der Einspruch ist wie der Widerspruch ein Rechtsbehelf. Allerdings kommt der Einspruch nur bei besonderen Verwaltungsakten und Entscheidungen von Behörden und Gerichten in Betracht und ist daher nicht so weit verbreitet wie der Widerspruch. Ob Sie einen Einspruch oder Widerspruch einlegen müssen, folgt regelmäßig aus den gesetzlichen Vorgaben, der Rechtsbehelfsbelehrung/Rechtsmittelbelehrung auf dem Bescheid der Behörde oder aus der Entscheidung des Gerichts.
Grundsätzlich kann man u.a. gegen folgende Entscheidungen Einspruch einlegen:
Wenn man mit der Entscheidung einer Behörde oder des Gerichts nicht einverstanden ist, dann kann man Einspruch einlegen, wenn das Gesetz oder eine Rechtsverordnung das vorsieht. Wird der Einspruch fristgerecht, also grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen, eingelegt, dann überprüft die Behörde oder das Gericht nochmals die Entscheidung. In diesem Zusammenhang kann es zu mündlichen Anhörungen der Behörde oder mündlichen Verhandlungen vor Gericht kommen, bevor eine Entscheidung über den Einspruch getroffen wird, z.B. bei Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide im Ordnungswidrigkeiten Bereich. Nach dem Abschluss des Verfahrens, trifft die Behörde oder das Gericht eine Entscheidung und teilt diese demjenigen, der Einspruch eingelegt hat, schriftlich mit. Die Behörde oder das Gericht kann insofern die ursprüngliche Entscheidung (teilweise) bestätigen, aufheben oder ändern. Gegen diese Entscheidung ist dann grundsätzlich noch der Gerichtsweg erföffnet.
Wenn Sie ein Einspruch einlegen wollen, müssen Sie grundsätzlich u.a. folgende Voraussetzungen beachten:
Der Einspruch muss innerhalb einer bestimmten Frist eingelegt werden. Die Einspruchsfrist kann dabei unterschiedlich sein. Denn es kommt darauf an, gegen was man Einspruch einlegt. So beträgt z.B. die Einspruchsfrist bei einem Steuerbescheid einen Monat, bei einem Versäumnisurteil, Bußgeldbescheid oder Vollstreckungsbescheid dagegen jedoch nur zwei Wochen. Welche konkrete Frist für den Einspruch besteht, ergibt sich aus der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid oder der gerichtlichen Entscheidung. Die Einspruchsfrist beginnt regelmäßig mit der Bekanntgabe des Bescheids, z.B. Bußgeldbescheid, Steuerbescheid, Grundsteuerbemessungsbescheid, oder Zustellung der gerichtlichen Entscheidung, z.B. Versäumnisurteil. Zudem kann eine Zustellungsfiktion für den Beginn der Frist für den Einspruch bestehen, z.B. wenn sich der Zugang nicht ermitteln lässt. Dann gilt eine Dreitagesfiktion, bei welcher davon ausgegangen wird, dass der Bescheid drei Tage nachdem die Behörde diesen verschickt hat bei Ihnen eingegangen ist. Sonst kann der Poststempel einen Nachweis für den Eingang bilden. Zu beachten ist, dass der Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist bei der Behörde oder dem Gericht eingegangen sein muss. Es kommt also nicht darauf an, ob Sie den Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist weggeschickt haben. Kommt der Einspruch zu spät bei der Behörde oder dem Gericht an und ist damit verfristet, ist der Einspruch unzulässig. Der mit dem Einspruch angegriffene Bescheid oder die angegriffene gerichtliche Entscheidung wird dann bestandskräftig und ist grundsätzlich nicht mehr anfechtbar. Der Einspruch sollte daher immer fristgerecht eingelegt werden.
Anzumerken ist noch folgendes: Auch wenn der Einspruch rechtzeitig bei der Behörde, Bußgeldstelle, Finanzamt oder dem Gericht eingelegt werden muss, so bedeutet das grundsätzlich nicht, dass Sie den Einspruch auch innerhalb dieser Frist begründen müssen. Für die Fristwahrung reicht die rechtzeitige Einlegung des Einspruchs. Die Begründung kann grundsätzlich nachgereicht werden, z.B. wenn man zuvor erstmal Akteneinsicht nimmt, um sich ein Bild von der Sachlage zu machen und erst anschließend den Einspruch begründet.
Ein Einspruch muss grundsätzlich nicht begründet werden. Es reicht daher theoretisch aus, dass Sie lediglich ausführen: „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich gegen den Bescheid vom ….. Einspruch ein. Mit freundlichen Grüßen“. Allerdings sollte ein Einspruch immer begründet werden, denn nur so kann die Behörde, z.B. Finanzamt, Bußgeldstelle oder das Gericht erkennen, aus welchen Gründen Sie die angegriffene Entscheidung für rechtswidrig halten. Ohne eine Begründung besteht immer die Gefahr, dass die Behörde oder das Gericht den Einspruch “wegwischt“ und einfach mitteilt, dass der Einspruch zurückgewiesen wird, ohne sich vielleicht tatsächlich mit der Sache nochmals befasst zu haben. Eine Einspruchsbegründung erhöht daher deutlich die Chance, dass sich die Behörde nochmals mit der Sache auseinandersetzt und Ihrem Einspruch abhilft und stattgibt. Schreiben Sie daher in den Einspruch aus welchen Gründen Sie die Entscheidung für falsch halten, weil z.B. Ihrer Auffassung nach die Behörde von falschen Tatsachen ausgegangen ist, die Behörde gar keine oder eine falsche Ermessensentscheidung getroffen hat, ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeit vorliegt, die Behörde einem Missverständnis unterlegen ist, Gerichtsentscheidungen gegen die Entscheidung der Behörde sprechen usw.
Wichtig ist zudem, dass Sie Ihre Einspruchsbegründung mit Belegen, Nachweisen und Unterlagen, Kontoauszüge, Rechnungen usw. untermauern. Denn nur so kann die Behörde Ihre Aussagen tatsächlich auf ihren Wahrheitsgehalt, Plausibilität usw. überprüfen und dem Einspruch zu Ihren Gunsten und für Sie positiv bescheiden oder ändern.
Wenn man Einspruch bei der Behörde z.B. Bußgeldstelle, Finanzamt oder dem Gericht eingelegt hat, überprüft die Behörde oder das Gericht Ihren Einspruch zunächst auf die Zulässigkeit, d.h. ob die Einspruchsfrist eingehalten wurde und ob überhaupt Einspruch eingelegt werden kann. Anschließend setzt sich die Behörde oder das Gericht inhaltlich mit Ihrem Einspruch auseinander, d.h. es werden Ihre Einwendungen geprüft. Daher sollten Sie immer den Einspruch begründen, damit die Behörde eigene Fehler überhaupt, besser und schneller erkennen kann. Dabei werden von Behörden oftmals Fehler gemacht, z.B. ein fehlerhafter Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung oder Fehler bei der Geschwindigkeitsmessung (Blitzen), kein Parkverstoß oder fehlerhaftes „Knöllchen“. Oder der Steuerbescheid, Einkommenssteuerbescheid, der Grundsteuerbescheid ist rechtswidrig, weil das Finanzamt eine falsche Bemessungsgrundlage genommen hat.
Nachdem die Behörde oder das Gericht Ihren Einspruch geprüft hat und möglicherweise eine Anhörung erfolgt ist oder weitere Auskünfte eingeholt wurden, teilt die Behörde/das Gericht Ihnen die Entscheidung über den Einspruch in einem Bescheid, Schreiben, Beschluss mit. Die Entscheidung kann hier unterschiedliche ausfallen, z.B.
Anzumerken ist, dass es zudem Unterschiede im Einspruchsverfahren geben kann. So wird der Einspruch bei Ordnungswidrigkeitenverfahren von der Bußgeldstelle an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Überprüfung übersandt, wenn die Bußgeldstelle dem Einspruch nicht stattgibt. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren dann einstellen, wenn diese den Einspruch für begründet hält. Oder sie schickt den Einspruch an das Amtsgericht, welches den Einspruch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung überprüft und anschließend darüber entscheidet.
Zu beachten ist noch die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage. Das bedeutet, dass Sie Klage einzulegen können, ohne auf die Entscheidung über den Einspruch abzuwarten, wenn die Behörde nicht innerhalb einer bestimmten Frist über den Einspruch entscheidet. So kann z.B. nach § 46 FGO Untätigkeitsklage bzw. Untätigkeitseinspruch gegen das Finanzamt eingereicht werden, wenn das Finanzamt nicht innerhalb von sechs Monaten über den Einspruch entschieden hat.
Nach dem Einspruchsverfahren ist eine Klage möglich, wenn die Behörde Ihren Einspruch zurückweist. Die Behörde weist den Einspruch mittels eines Bescheids zurück. Auf dem Bescheid findet sich eine Rechtsbehelfsbelehrung aus welcher folgt bei welchem Gericht, z.B. Verwaltungsgericht, Sozialgericht die Klage eingelegt werden muss. Zudem wird in der Rechtsbehelfsbelehrung die Frist aufgeführt, innerhalb Sie Klage einlegen müssen. Grundsätzlich haben Sie einen Monat Zeit Klage einzulegen.
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