Skip to main content
3-5 Minuten
Die Vorlagen wurden durch eine qualifizierte Anwaltskanzlei erstellt.
Ihre Daten werden nach 7 Tagen automatisch von unseren Servern gelöscht.
Die Nutzung unseres Services ist vollständig kostenfrei.

Einspruch einlegen: Einspruch Muster Vorlage

Was ist ein Einspruch?

Mit dem Einspruch kann sich der Bürger gegen bestimmte Entscheidungen von Behörden und Gerichten wehren. Der Einspruch ist wie der Widerspruch ein Rechtsbehelf. Allerdings kommt der Einspruch nur bei besonderen Verwaltungsakten und Entscheidungen von Behörden und Gerichten in Betracht und ist daher nicht so weit verbreitet wie der Widerspruch. Ob Sie einen Einspruch oder Widerspruch einlegen müssen, folgt regelmäßig aus den gesetzlichen Vorgaben, der Rechtsbehelfsbelehrung/Rechtsmittelbelehrung auf dem Bescheid der Behörde oder aus der Entscheidung des Gerichts.

Gegen welche Entscheidungen kann man Einspruch einlegen?

Grundsätzlich kann man u.a. gegen folgende Entscheidungen Einspruch einlegen:

  • Steuerbescheid Einspruch
    Gegen den Steuerbescheid des Finanzamtes kann man Einspruch einlegen. So kann der Einspruch eingelegt werden, wenn Ihrer Auffassung nach das Finanzamt z.B. den Grundsteuerbescheid, Grundsteuermessbescheid, die Einkommenssteuer, den Kinderfreibetrag, die Höhe der Einkünfte, den Steuerfreibetrag, die Werbungskosten oder Sonderausgaben falsch berechnet hat. Das Finanzamt prüft dann nochmal den Steuerbescheid.
  • Bußgeldbescheid
    Gegen einen Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden. So z.B. wenn die Bußgeldbehörde mit einem Bußgeldbescheid eine Ordnungswidrigkeit nach dem OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) ahndet, weil man z.B. bei Rot mit dem Fahrrad über die Ampel gefahren ist. Ein Bußgeldbescheid gibt es aber noch in vielen anderen Bereichen z.B. dem Schulbereich. Dort kann die Schulaufsichtsbehörde (u.a. Bezirksregierung, Schulamt) zum Beispiel einen Bußgeldbescheid erlassen, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht zum Unterricht erscheint. Auch gegen einen solchen Bußgeldbescheid ist der Einspruch möglich.
  • Strafbefehl
    Gegen einen Strafbefehl ist der Einspruch möglich. Der Einspruch gegen den Strafbefehl des Gerichts muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht eingelegt werden. Aufgrund des Einspruchs erfolgt dann eine Gerichtsverhandlung, wo die Sache besprochen und dann von dem Gericht entschieden wird.
  • Vollstreckungsbescheid
    Gegen einen Vollstreckungsbescheid kann man innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Gegen den zuvor erlassenen Mahnbescheid ist demgegenüber der Widerspruch möglich.
     
  • Versäumnisurteil
    Gegen ein Versäumnisurteil ist der Einspruch möglich. Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden. Dies folgt grundsätzlich aus der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Versäumnisurteils. Ein Versäumnisurteil wird von dem Gericht erlassen, wenn beispielsweise der Kläger oder die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen und die erschienene Partei einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils stellt.

Wie läuft ein Einspruchsverfahren ab?

Wenn man mit der Entscheidung einer Behörde oder des Gerichts nicht einverstanden ist, dann kann man Einspruch einlegen, wenn das Gesetz oder eine Rechtsverordnung das vorsieht. Wird der Einspruch fristgerecht, also grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen, eingelegt, dann überprüft die Behörde oder das Gericht nochmals die Entscheidung. In diesem Zusammenhang kann es zu mündlichen Anhörungen der Behörde oder mündlichen Verhandlungen vor Gericht kommen, bevor eine Entscheidung über den Einspruch getroffen wird, z.B. bei Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide im Ordnungswidrigkeiten Bereich. Nach dem Abschluss des Verfahrens, trifft die Behörde oder das Gericht eine Entscheidung und teilt diese demjenigen, der Einspruch eingelegt hat, schriftlich mit. Die Behörde oder das Gericht kann insofern die ursprüngliche Entscheidung (teilweise) bestätigen, aufheben oder ändern. Gegen diese Entscheidung ist dann grundsätzlich noch der Gerichtsweg erföffnet.

Wie schreibt man einen Einspruch?

Wenn Sie ein Einspruch einlegen wollen, müssen Sie grundsätzlich u.a. folgende Voraussetzungen beachten:

  • Eigene Adressdaten vollständig aufführen
    Auf dem Einspruch müssen Sie Ihre Adressdaten angeben, also u.a. Ihren Vornamen und Nachnahmen, Straße und Hausnummer, PLZ und Wohnort, damit die Behörde oder das Gericht Sie zuordnen kann. Es bietet sich zudem an, eine Telefonnummer und E-Mail für Nachfragen oder eine Kontaktaufnahme anzugeben.
  • Richtiger Adressat der Gegenseite
    Der Einspruch muss den richtigen Adressaten der Gegenseite aufführen, also z.B. das Finanzamt, Gericht oder die Bußgeldstelle. Der richtige Adressat und die richtigen Adressdaten der Gegenseite ergeben sich grundsätzlich aus dem Briefkopf oder der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids, Strafbefehls, Bußgeldbescheids usw.

    Richtiges Finanzamt suchen:
    Hier finden Sie mit der Suchfunktion des Bundeszentralamt für Steuern das richtige und zuständige Finanzamt: Finanzamt suchen (bitte folgenden Link einfügen: https://www.bzst.de/DE/Service/Behoerdenwegweiser/Finanzamtsuche/GemFa/finanzamtsuche_node.html)

    Richtiges Gericht suchen:
    Hier finden Sie über die Suchfunktion des Justizportals des Bundes und der Länder das richtige und zuständige Gericht: Gericht suchen
    https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche
  • Einspruch
    Der Einspruch sollte das Wort „Einspruch“ beinhalten. Am besten im Betreff und im Text, damit die Behörde oder das Gericht wissen, dass Sie Einspruch einlegen. Auch wenn es grundsätzlich unschädlich wäre, wenn Sie den Einspruch fälschlicherweise z.B. als Widerspruch oder Beschwerde bezeichnen, weil der Fehler zu Ihren Gunsten ausgelegt wird, ist es immer besser die richtige Bezeichnung zu wählen und das wäre hier der Einspruch.
  • Die Einspruchsfrist beachten
    Der Einspruch muss innerhalb der Einspruchsfrist eingelegt werden. Die Einspruchsfrist ergibt sich aus dem Gesetz und wird in der Rechtsmittelbelehrung oder Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides, dem Strafbefehl, Versäumnisurteil, Bußgeldbescheid usw. aufgeführt. Die Frist beim Einspruch kann unterschiedlich sein, d.h. bei einem Versäumnisurteil, Strafbefehl und Vollstreckungsbescheid beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen und bei einem Steuerbescheid nach § 355 AO einen Monat. 
  • Genaue Bezeichnung, Aktenzeichen, Geschäftszeichen und Datum der Erstellung des Bescheids
    In dem Einspruch sollten Sie das Aktenzeichen, Geschäftszeichen und das Datum der Erstellung des Bescheids, Strafbefehl, Versäumnisurteil, Bußgeldbescheid usw. aufführen, damit die Behörde oder das Gericht Ihren Einspruch zuordnen kann.
  • Betreff und genaue Bezeichnung des Streitgegenstands
    In dem Einspruch sollten Sie in dem vormaligen Betreff kurz und knapp aufführen, worum es in dem Einspruch geht. Also z.B. „Einspruch gegen Einkommenssteuerbescheid vom ….., Aktenzeichen: ……“ oder „Einspruch gegen Grundsteuerbescheid vom …, Geschäftszeichen: ….“ oder „Einspruch gegen Bußgeldbescheid vom …., Aktenzeichen: …“.
  • Datum der Erstellung des Einspruchs
    In dem Einspruch sollte Sie das Datum aufschreiben, wann Sie den Einspruch angefertigt haben.
  • Schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde oder dem Gericht
    Der Einspruch ist bei der Behörde oder dem Gericht grundsätzlich schriftlich oder zur Niederschrift (d.h. man kann den Einspruch vor Ort protokollieren lassen) einzulegen. Der Einspruch kann daher nicht per Telefon eingelegt werden. Darüber hinaus kann der Einspruch bei dem Finanzamt z.B. auch elektronisch eingelegt werden. Wie und unter welchen Voraussetzungen ein Einspruch eingelegt werden kann, folgt regelmäßig aus der Rechtsbehelfsbelehrung oder Rechtsmittelbelehrung auf dem Bescheid, dem Versäumnisurteil usw. Bei Unklarheiten, sollten Sie sich immer an die Behörde wenden oder einen Rechtsanwalt fragen.
  • Einspruchsbegründung
    Der Einspruch sollte grundsätzlich immer eine Einspruchsbegründung enthalten. Denn nur so erkennt die Behörde, Bußgeldbehörde, Finanzamt oder das Gericht, aus welchen Gründen Sie die Entscheidung für falsch und rechtswidrig halten. Schreiben Sie daher unter der „Begründung“ alle Gründe auf, warum Sie Einspruch eingelegt haben und warum Sie eine andere Entscheidung der Behröde oder des Gerichts erlangen wollen.
  • Anlagen beifügen
    Dem Einspruch sollten Sie Anlagen beifügen, d.h. Unterlagen, welche Ihre Ausführungen in der Einspruchsbegründung untermauern. Das können z.B. Kontoauszüge, Zahlungsnachweise, Kopien von Urkunden, Fotos, Schreiben usw. sein. 
  • Eigenhändige Unterschrift auf dem Einspruch
    Der Einspruch muss grundsätzlich von Ihnen (eigenhändig) unterschrieben werden. In einigen Fällen müssen beide sorgeberechtigen Unterschreiben, wenn es z.B. um die Vertretung eines gemeinsamen Kindes geht.
  • Post, Fax, verschlüsselte E-Mail, persönliche Übergabe oder Einwurf
    Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten einen Einspruch zu übermitteln. So kann der Einspruch grundsätzlich z.B. per Post, Einwurf-Einschreiben, Fax oder E-Mail mit oder ohne verschlüsselte Signatur verschickt werden. Möglich ist zudem die persönliche Übergabe. Allerdings sind nicht immer alle genannten Möglichkeiten eröffnet. So ist z.B. der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil oder einen Strafbefehl nicht mittels einfacher E-Mail möglich. Wichtig ist daher immer in der Rechtsbehelfsbelehrung oder Rechtsmittelbelehrung auf der Entscheidung der Behörde oder des Gerichts zu schauen, wie der Einspruch eingelegt werden kann.

Einspruchsfrist – wie lange hat man für einen Einspruch Zeit?

Der Einspruch muss innerhalb einer bestimmten Frist eingelegt werden. Die Einspruchsfrist kann dabei unterschiedlich sein. Denn es kommt darauf an, gegen was man Einspruch einlegt. So beträgt z.B. die Einspruchsfrist bei einem Steuerbescheid einen Monat, bei einem Versäumnisurteil, Bußgeldbescheid oder Vollstreckungsbescheid dagegen jedoch nur zwei Wochen. Welche konkrete Frist für den Einspruch besteht, ergibt sich aus der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid oder der gerichtlichen Entscheidung. Die Einspruchsfrist beginnt regelmäßig mit der Bekanntgabe des Bescheids, z.B. Bußgeldbescheid, Steuerbescheid, Grundsteuerbemessungsbescheid, oder Zustellung der gerichtlichen Entscheidung, z.B. Versäumnisurteil. Zudem kann eine Zustellungsfiktion für den Beginn der Frist für den Einspruch bestehen, z.B. wenn sich der Zugang nicht ermitteln lässt. Dann gilt eine Dreitagesfiktion, bei welcher davon ausgegangen wird, dass der Bescheid drei Tage nachdem die Behörde diesen verschickt hat bei Ihnen eingegangen ist. Sonst kann der Poststempel einen Nachweis für den Eingang bilden. Zu beachten ist, dass der Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist bei der Behörde oder dem Gericht eingegangen sein muss. Es kommt also nicht darauf an, ob Sie den Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist weggeschickt haben. Kommt der Einspruch zu spät bei der Behörde oder dem Gericht an und ist damit verfristet, ist der Einspruch unzulässig. Der mit dem Einspruch angegriffene Bescheid oder die angegriffene gerichtliche Entscheidung wird dann bestandskräftig und ist grundsätzlich nicht mehr anfechtbar. Der Einspruch sollte daher immer fristgerecht eingelegt werden.

Anzumerken ist noch folgendes: Auch wenn der Einspruch rechtzeitig bei der Behörde, Bußgeldstelle, Finanzamt oder dem Gericht eingelegt werden muss, so bedeutet das grundsätzlich nicht, dass Sie den Einspruch auch innerhalb dieser Frist begründen müssen. Für die Fristwahrung reicht die rechtzeitige Einlegung des Einspruchs. Die Begründung kann grundsätzlich nachgereicht werden, z.B. wenn man zuvor erstmal Akteneinsicht nimmt, um sich ein Bild von der Sachlage zu machen und erst anschließend den Einspruch begründet.

Einspruchsbegründung – muss der Einspruch begründet werden?

Ein Einspruch muss grundsätzlich nicht begründet werden. Es reicht daher theoretisch aus, dass Sie lediglich ausführen: „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich gegen den Bescheid vom ….. Einspruch ein. Mit freundlichen Grüßen“. Allerdings sollte ein Einspruch immer begründet werden, denn nur so kann die Behörde, z.B. Finanzamt, Bußgeldstelle oder das Gericht erkennen, aus welchen Gründen Sie die angegriffene Entscheidung für rechtswidrig halten. Ohne eine Begründung besteht immer die Gefahr, dass die Behörde oder das Gericht den Einspruch “wegwischt“ und einfach mitteilt, dass der Einspruch zurückgewiesen wird, ohne sich vielleicht tatsächlich mit der Sache nochmals befasst zu haben. Eine Einspruchsbegründung erhöht daher deutlich die Chance, dass sich die Behörde nochmals mit der Sache auseinandersetzt und Ihrem Einspruch abhilft und stattgibt. Schreiben Sie daher in den Einspruch aus welchen Gründen Sie die Entscheidung für falsch halten, weil z.B. Ihrer Auffassung nach die Behörde von falschen Tatsachen ausgegangen ist, die Behörde gar keine oder eine falsche Ermessensentscheidung getroffen hat, ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeit vorliegt, die Behörde einem Missverständnis unterlegen ist, Gerichtsentscheidungen gegen die Entscheidung der Behörde sprechen usw.

Wichtig ist zudem, dass Sie Ihre Einspruchsbegründung mit Belegen, Nachweisen und Unterlagen, Kontoauszüge, Rechnungen usw. untermauern. Denn nur so kann die Behörde Ihre Aussagen tatsächlich auf ihren Wahrheitsgehalt, Plausibilität usw. überprüfen und dem Einspruch zu Ihren Gunsten und für Sie positiv bescheiden oder ändern.

Was passiert nach der Einlegung des Einspruchs?

Wenn man Einspruch bei der Behörde z.B. Bußgeldstelle, Finanzamt oder dem Gericht eingelegt hat, überprüft die Behörde oder das Gericht Ihren Einspruch zunächst auf die Zulässigkeit, d.h. ob die Einspruchsfrist eingehalten wurde und ob überhaupt Einspruch eingelegt werden kann. Anschließend setzt sich die Behörde oder das Gericht inhaltlich mit Ihrem Einspruch auseinander, d.h. es werden Ihre Einwendungen geprüft. Daher sollten Sie immer den Einspruch begründen, damit die Behörde eigene Fehler überhaupt, besser und schneller erkennen kann. Dabei werden von Behörden oftmals Fehler gemacht, z.B. ein fehlerhafter Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung oder Fehler bei der Geschwindigkeitsmessung (Blitzen), kein Parkverstoß oder fehlerhaftes „Knöllchen“.  Oder der Steuerbescheid, Einkommenssteuerbescheid, der Grundsteuerbescheid ist rechtswidrig, weil das Finanzamt eine falsche Bemessungsgrundlage genommen hat. 

Nachdem die Behörde oder das Gericht Ihren Einspruch geprüft hat und möglicherweise eine Anhörung erfolgt ist oder weitere Auskünfte eingeholt wurden, teilt die Behörde/das Gericht Ihnen die Entscheidung über den Einspruch in einem Bescheid, Schreiben, Beschluss mit. Die Entscheidung kann hier unterschiedliche ausfallen, z.B. 

  • die Behörde kann dem Einspruch teilweise oder vollständig stattgeben und abhelfen. Der alte Bescheid wird dann entsprechend aufgehoben und Sie bekommen einen neuen geänderten Bescheid. 
  • Die Behörde kann den Einspruch teilweise oder vollständig ablehnen und zurückweisen.

Anzumerken ist, dass es zudem Unterschiede im Einspruchsverfahren geben kann. So wird der Einspruch bei Ordnungswidrigkeitenverfahren von der Bußgeldstelle an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Überprüfung übersandt, wenn die Bußgeldstelle dem Einspruch nicht stattgibt. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren dann einstellen, wenn diese den Einspruch für begründet hält. Oder sie schickt den Einspruch an das Amtsgericht, welches den Einspruch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung überprüft und anschließend darüber entscheidet.

Zu beachten ist noch die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage. Das bedeutet, dass Sie Klage einzulegen können, ohne auf die Entscheidung über den Einspruch abzuwarten, wenn die Behörde nicht innerhalb einer bestimmten Frist über den Einspruch entscheidet. So kann z.B. nach § 46 FGO Untätigkeitsklage bzw. Untätigkeitseinspruch gegen das Finanzamt eingereicht werden, wenn das Finanzamt nicht innerhalb von sechs Monaten über den Einspruch entschieden hat.

Ist eine Klage nach dem Einspruchsverfahren möglich?

Nach dem Einspruchsverfahren ist eine Klage möglich, wenn die Behörde Ihren Einspruch zurückweist. Die Behörde weist den Einspruch mittels eines Bescheids zurück. Auf dem Bescheid findet sich eine Rechtsbehelfsbelehrung aus welcher folgt bei welchem Gericht, z.B. Verwaltungsgericht, Sozialgericht die Klage eingelegt werden muss. Zudem wird in der Rechtsbehelfsbelehrung die Frist aufgeführt, innerhalb Sie Klage einlegen müssen. Grundsätzlich haben Sie einen Monat Zeit Klage einzulegen.