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Inhaltsverzeichnis
Der Rundfunkbeitrag ist eine Abgabe, die in Deutschland zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (z.B. ARD, ZDF, Deutschlandradio) erhoben wird. Er ersetzt seit dem 1. Januar 2013 die bisherigen Rundfunkgebühren (auch GEZ-Gebühren genannt). Der Rundfunkbeitrag dient der Sicherung der Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Diese sollen ein vielfältiges und qualitativ hochwertiges Programm anbieten, das ohne Einflussnahme aus Werbeeinnahmen oder staatlichen Mitteln finanziert wird. Die Rundfunkbeitragspflicht ist im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelt, der in allen Bundesländern gilt.
Ja, in Deutschland ist man grundsätzlich verpflichtet, den Rundfunkbeitrag (früher GEZ-Gebühr) zu zahlen. Der Rundfunkbeitrag knüpft nicht an den Besitz eines Empfangsgerätes (Radio, Fernseher, Computer) an, sondern an die Wohnung. Pro Wohnung ist ein Beitrag zu entrichten, unabhängig von der Anzahl der Personen oder der Empfangsgeräte. Beitragspflichtig ist jede volljährige Person, die in einer Wohnung lebt. In der Regel genügt es jedoch, wenn eine Person pro Wohnung den Beitrag zahlt, so dass sich Mitbewohner oder Lebenspartner den Beitrag teilen können.
Der Rundfunkbeitrag beträgt aktuell 18,36 Euro pro Monat (Stand: 2024). Dieser Betrag wird in der Regel vierteljährlich (also alle drei Monate) in Höhe von 55,08 Euro abgebucht.
Ja, bestimmte Personengruppen können eine Befreiung oder Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag beantragen und sich von dem Rundfunkbeitrag befreien lassen. Dazu gehören unter anderem Empfänger von Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe), Studierende, die BAföG erhalten und nicht bei ihren Eltern wohnen oder Menschen mit bestimmten Behinderungen. Die Befreiung oder Ermäßigung muss beantragt und durch entsprechende Nachweise belegt werden.
Ja, man kann Widerspruch gegen den Rundfunkbeitrag einlegen, wenn man der Auffassung ist, dass der Rundfunkbeitrag rechtswidrig erhoben wurde, z.B. weil die Beitragshöhe falsch berechnet wurde oder man von der Beitragspflicht befreit ist.
Wenn Sie einen Rundfunkbeitragsbescheid erhalten haben und damit nicht einverstanden sind, sollten Sie Widerspruch einlegen. Die Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Rundfunkbeitrag/GEZ-Bescheides. Sie sollten den Widerspruch unbedingt begründen und in der Widerspruchsbegründung ausführlich darlegen, warum Sie die Zahlungsaufforderung für falsch und rechtswidrig halten. Widerspruchsgründe können z.B. sein, dass Sie für den Zeitraum, für den Sie den Rundfunkbeitrag (GEZ-Gebühr) zahlen sollen, nicht meldepflichtig waren, dass Sie von der Zahlung des Rundfunkbeitrags (GEZ-Gebühr) befreit waren oder dass Sie den Rundfunkbeitrag (GEZ-Gebühr) bereits nachweislich gezahlt haben. Nach Einlegung des Widerspruchs prüft der Beitragsservice die von Ihnen vorgetragenen Punkte und gibt Ihrem Widerspruch entweder statt oder weist ihn zurück. Die Antwort erhalten Sie in einem Widerspruchsbescheid. Gegen den Widerspruchsbescheid können Sie innerhalb eines Monats kann Bekanntgabe Klage einlege, wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind.
Kundenstimmen & Erfolgsgeschichten
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