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Ja, Sie können gegen einen Bescheid vom Jobcenter oder Arbeitsamt über Arbeitslosengeld ALG Widerspruch einlegen. Sie können zudem, wenn Sie arbeitslos sind, können Sie beim Jobcenter oder Arbeitsamt Arbeitslosengeld oder Bürgergeld beantragen. Das Arbeitslosengeld betrifft das erste Jahr der Arbeitslosigkeit und das Bürgergeld schließt sich daran an. Das Arbeitsamt oder Jobcenter entscheidet dann über die Gewährung von Arbeitslosengeld und Bürgergeld mittels Bescheids. Gegen die Entscheidung des Arbeitsamts, Jobcenters kann Widerspruch eingelegt werden.
Was ist Arbeitslosengeld?
Das Arbeitslosengeld I, welches auch ALG genannt wird, wird vom Staat als finanzielle Absicherung ausgezahlt, wenn man arbeitslos wird. Es schließt sich unmittelbar an die Arbeitslosigkeit an und wird grundsätzlich ein Jahr lang gezahlt. Die Höhe des Arbeitslosengeldes hängt grundsätzlich von ihrem vorherigen Einkommen ab. Es besteht eine gesetzlich kranken-, pflege-, renten- und unfallversichert für den Arbeitslosen, während er Arbeitslosengeld bezieht.
Hier können Sie mit dem Arbeitslosengeldrechner (ALG I) der Bundesagentur für Arbeit berechnen, wie viel Arbeitslosengeld Sie bekommen: https://www.pub.arbeitsagentur.de/start.html
Wer bekommt Arbeitslosengeld?
Der Arbeitslose muss einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei dem zuständigen Arbeitsamt oder Jobcenter stellen. Hierbei ist die Arbeitslosigkeit nachzuweisen und durch entsprechende Unterlagen zu belegen. Um Arbeitslosengeld I zu erhalten, muss man zudem bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Nach § 137 SGB III besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld:
„(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer
1. arbeitslos ist,
2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat“.
Ja, Sie können Widerspruch gegen den Bescheid über das Bürgergeld einlegen, also wenn Ihnen z.B. das Bürgergeld abgelehnt oder zu wnig gezahlt wird.
Was ist Bürgergeld?
Das Bürgergeld ist eine Sozialleistung des Staates, welches nach Ablauf des Arbeitslosengeldes I auf Antrag gezahlt wird. Das Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II, ALG II, Hartz 4) dient dazu denjenigen ein Existenzminimum zu sichern, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen bestreiten können. Dies bedingt, dass der Lebensunterhalt auch nicht anderweitig durch Vermögen, Einkommen usw. gedeckt werden kann.
Wer bekommt Bürgergeld?
Bürgergeld wird an Personen gewährt, die erwerbsfähig sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen bestreiten können. Das bedeutet, dass nur hilfebedürftige Personen Bürgergeld bekommen. Darüber hinaus müssen andere vorrangige Leistungen wie Arbeitslosengeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag nicht ausreichend sein. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Bürgergeld ergeben sich u.a. aus § 7 Sozialgesetzbuch Zwei (SGB II):
„(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
Kein Bürgergeld erhalten Sie, wenn Sie Einkommen haben oder über verwertbares Vermögen verfügen, z.B. Steuererstattungen, Abfindungen, BAföG, Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld, Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten. Denn dann müssen Sie dieses Einkommen usw. erstmal verwenden.
Bürgergeld Rechner:
https://www.jobcenterkoeln.de/buergergeldrechner/
Jobsuche:
https://www.arbeitsagentur.de/jobsuche/
Jobcenter Suche:
https://web.arbeitsagentur.de/portal/metasuche/suche/dienststellen
Was bekommt man vom Jobcenters und vom Arbeitsamt
Wenn Sie arbeitslos und arbeitssuchend sind, können Sie vom Jobcenter und Arbeitsamt u.a. folgenden Leistungen erhalten:
Gegen Entscheidungen vom Jobcenter oder Arbeitsamt können Sie Widerspruch einlegen. Das ist z.B. dann der Fall, wenn Sie von dem Jobcenter einen Bescheid erhalten mit welchem eine bestimmte Höhe des Arbeitslosengeldes oder des Bürgergeldes festgesetzt wird aber Sie der Auffassung sind, dass Ihnen mehr Geld zusteht. Dann können Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Je nachdem, was das Jobcenter oder Arbeitsamt feststellt oder Ihnen mitteilt, spricht man von einem Ablehnungsbescheid, Änderungsbescheid, Rückerstattungsbescheid oder Sanktionsbescheid. Für Ihren Widerspruch ist da unerheblich, denn wichtig ist grundsätzlich, dass Sie innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch einlegen und begründen, warum Sie den Bescheid des Jobcenters oder Arbeitsamtes für falsch und rechtswidrig halten.
Weil das Jobcenter oder Arbeitsamt bzw. die Agentur für Arbeit oftmals fehlerhafte Entscheidungen treffen, sollten Sie immer Widerspruch einlegen. Bei folgenden Aspekten werden regelmäßig Fehler gemacht:
Wenn Sie beabsichtigen, Einspruch einzulegen, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, den Einspruch zu begründen, da dieser automatisch und von Amts wegen erneut auf seine Richtigkeit überprüft wird. Es wird jedoch nachdrücklich empfohlen, Ihrem Einspruch eine schriftliche Begründung beizufügen. In Ihrem Einspruch sollten Sie ausführlich darlegen, warum Sie die Entscheidung des Jobcenters, Arbeitsamts oder der Agentur für Arbeit für fehlerhaft und rechtswidrig halten. Falls Sie über Unterlagen verfügen, die Ihre Aussagen stützen, wie beispielsweise ein ärztliches Attest, Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung usw., sollten Sie unbedingt Kopien dieser Dokumente Ihrem Einspruch beifügen.
In diesem Zusammenhang besteht auch die Möglichkeit, von dem Jobcenter, Arbeitsamt oder der Agentur für Arbeit Akteneinsicht zu beantragen. Dies ermöglicht es Ihnen, die Unterlagen einzusehen, auf die das Jobcenter, Arbeitsamt oder die Agentur für Arbeit ihre Entscheidung gestützt hat.
Bei Ihrem Widerspruch gegen das Jobcenter oder Arbeitsamt, sollten Sie folgende Formalien beachten:
Nachdem Sie Ihren Widerspruch eingelegt haben, erfolgt seitens des Jobcenters oder Arbeitsamtes eine Überprüfung Ihres Widerspruchs. Anschließend kann das Jobcenter Ihrem Widerspruch entweder vollständig oder teilweise stattgeben oder ablehnen. Die Entscheidung wird Ihnen dann mittels eines Widerspruchbescheids, Abhilfebescheids oder Änderungsbescheids mitgeteilt.
Falls das Jobcenter oder Arbeitsamt Ihren Widerspruch teilweise oder vollständig ablehnt und Ihnen dies in einem Widerspruchsbescheid mitteilt, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Klage vor dem Sozialgericht zu erheben. Das Gericht überprüft dabei erneut den ursprünglichen Bescheid sowie die von Ihnen im Widerspruch vorgebrachten Punkte und fällt anschließend durch ein Urteil eine Entscheidung.
Zusätzlich zur Klage besteht die Option eines gerichtlichen Eilverfahrens, wenn aus zeitlichen Gründen nicht auf die abschließende Klageentscheidung des Gerichts gewartet werden kann. Im Eilverfahren kann theoretisch innerhalb von Tagen oder Wochen eine rasche vorläufige Entscheidung des Gerichts herbeigeführt werden. Dies ermöglicht es, beispielsweise aufgrund eines Bescheids oder einer nicht bewilligten Leistung des Arbeitsamtes oder Jobcenters nicht in eine akute Notlage zu geraten.
Kundenstimmen & Erfolgsgeschichten
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Häufig gestellte Fragen
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