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Widerspruch einlegen: Widerspruch Muster Vorlage Jobcenter » Sanktionen

Widerspruch gegen Sanktionen beim Bürgergeld bei Pflichtverletzungen

Sie können gegen Sanktionen des Jobcenters beim Bürgergeld bei Pflichtverletzungen Widerspruch einlegen. Wenn das Arbeitsamt eine Sanktion gegen Sie verhängt, weil Sie ein Pflichtverletzung begangen haben, muss das Arbeitsamt Ihnen das schriftlich in einem Bescheid mitteilen. Gegen diesen Sanktionsbescheid können Sie dann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Arbeitsamt einlegen. Der Widerspruch muss grundsätzlich schriftlich, zur Niederschrift oder mit elektronischer Signatur eingelegt werden. Sie sollten den Widerspruch begründen und ausführen, warum Sie die Sanktion des Jobcenters für falsch halten und warum die Sanktion nicht gerechtfertigt ist. Die Begründung ist zwar nicht verpflichtend aber diese erhöht die Chancen, dass Ihrem Widerspruch stattgegeben wird. Sobald Sie Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid eingelegt haben, überprüft die Behörde, ob der Sanktionsbescheid rechtswidrig ist, weil z.B. der Sachbearbeiter das Ermessen der Behörde falsch oder gar nicht ausgeübt hat. Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass Ihr Widerspruch zulässig und begründet ist, gibt diese Ihrem Widerspruch statt. Hält die Behörde den Widerspruch stattdessen für unzulässig oder unbegründet, lehnt diese Ihren Widerspruch ab. Gegen die Ablehnung könnten Sie dann noch Klage eingelegen.

Was ist eine Pflichtverletzung beim Bürgergeld?

Was unter einer Pflichtverletzung zu verstehen ist, folgt aus § 31 SGB II. Danach verletzten Leistungsberechtigte, die Bürgergeld beziehen, ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis:

  • sich weigern, die im Kooperationsplan festgehaltenen Absprachen einzuhalten oder ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder nicht fortgeschrieben werden kann oder sich nicht an der Suche nach einer Arbeit beteiligt.
  • sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern.
  • eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
  • sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen.
  • Sie nach ihrem 18. Lebensjahr ihr Einkommen oder Vermögen absichtlich verringert haben, um die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung von Sozialleistungen zu erfüllen.
  • sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen.
  • ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs festgestellt hat.
  • sie die Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

Was sind Sanktionen beim Bürgergeld?

Wenn der Leistungsberechtigte Pflichtverletzungen begeht, dann kann das Jobcenter Sanktionen, d.h. sogenannte Strafmaßnahmen verhängen. Als Sanktion führt die Behörde die Kürzung von Leistungsbezügen durch, § 31 a SGB II. Grundsätzlich erfolgen folgende Kürzungen: 

  • 1. Pflichtverletzung: Minderung des Bürgergeldes um 10 % (1 Monat).
  • 2. Pflichtverletzung: Minderung des Bürgergeldes um 20 % (2 Monat).
  • 3. Pflichtverletzung usw.: Minderung des Bürgergeldes um 30 % (3 Monat).

Erfolgt 12 Monate keine Pflichtverletzung und keine Sanktion, wird eine erneute Pflichtverletzung wie eine erste Pflichtverletzung behandelt.

Wann werden Bürgergeld-Sanktionen wirksam?

Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt.