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In Deutschland gibt es verschiedene Arten von Renten, z.B. Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente, Rente wegen Todes, Witwenrente, Waisenrente, Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Rente aus privater oder betrieblicher Altersvorsorge, Grundrente, Mütterrente, Rente wegen Kindererziehung oder Pflege. Die gesetzlichen Regelungen hierfür finden sich grundsätzlich im Sozialgesetzbuch. Die wichtigsten bzw. am meisten beantragten Renten sind dabei die Altersrente und die Erwerbsminderungsrente.
Die Altersrente ist eine Form der gesetzlichen Rente, die Menschen in Deutschland erhalten, wenn sie ein bestimmtes Alter erreicht haben und die Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen. Sie dient dazu, den Lebensunterhalt im Ruhestand zu sichern, nachdem man das Erwerbsleben hinter sich gelassen hat. Dabei gibt es verschiedene Formen der Altersrente, die sich nach den individuellen Lebensumständen richten. Um eine Altersrente zu erhalten, muss in der Regel das Rentenalter erreicht worden sein, d.h. derzeit 67 Jahre und es muss die Mindestversicherungszeit erfüllt worden sein, d.h. in der Regel mindestens 5 Jahre. Es gibt unterschiedliche Arten der Altersrente u.a. die Regelaltersrente (diese Rente erhält jeder, der das gesetzliche Rentenalter erreicht und die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren erfüllt hat. Sie wird ohne Abschläge gezahlt), die Altersrente für langjährig Versicherte (wer 35 Jahre an Versicherungszeiten nachweisen kann, hat Anspruch auf diese Rente. Der Rentenbeginn kann bereits vor dem 67. Lebensjahr liegen, aber es müssen dabei Abschläge in Kauf genommen werden, wenn die Rente vor dem regulären Renteneintrittsalter bezogen wird), die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (wer 45 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt hat, kann bereits früher ohne Abschläge in Rente gehen, oft ab 63 Jahren, je nach Geburtsjahr. Diese Rente ist für Menschen gedacht, die lange berufstätig waren), die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 können unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig in Rente gehen, häufig bereits ab 60 oder 63 Jahren. Auch hier hängt das genaue Rentenalter vom Geburtsjahr ab. Es können Abschläge anfallen, wenn die Rente vor dem regulären Rentenalter bezogen wird). Die Höhe der Altersrente richtet sich nach den während des Erwerbslebens gezahlten Beiträgen zur Rentenversicherung. Diese Beiträge werden in sogenannten Entgeltpunkten erfasst, die sich am Einkommen orientieren. Je mehr und länger man in die Rentenversicherung eingezahlt hat, desto höher ist die Altersrente
Die Erwerbsminderungsrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland, die an Menschen gezahlt wird, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung dauerhaft oder vorübergehend nicht mehr in der Lage sind, in vollem Umfang zu arbeiten. Sie dient dazu, den Lebensunterhalt zu sichern, wenn die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt oder vollständig verloren geht.
Es gibt die volle Erwerbsminderungsrente und die teilweise Erwerbsminderungsrente.
Die volle Erwerbsminderungsrente wird gewährt, wenn der Versicherte aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, länger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten. Die Rente wird für die Dauer der Erwerbsminderung gezahlt, zunächst oft befristet für drei Jahre. Ist eine Besserung ausgeschlossen, kann die Rente unbefristet gezahlt werden.
Die teilweise Erwerbsminderungsrente wird gezahlt, wenn der Versicherte noch zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten kann, aber nicht voll erwerbsfähig ist. Auch diese Rente wird oft zunächst befristet gewährt und kann bei Bedarf verlängert oder dauerhaft gezahlt werden.
Um Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein u.a. eingeschränkte Erwerbsfähigkeit, der Versicherte muss mindestens 5 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben und die sogenannte Mindestversicherungszeit muss erfüllt sein, damit ein Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente besteht. Zusätzlich müssen in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung vorliegen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist. Die Rentenversicherung prüft anhand ärztlicher Gutachten, ob und in welchem Umfang die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Der Medizinische Dienst erstellt dazu eine Beurteilung, die Grundlage für die Entscheidung über den Rentenanspruch ist.
Die Höhe der Erwerbsminderungsrente richtet sich nach den Beiträgen, die der Versicherte während seines Erwerbslebens in die Rentenversicherung eingezahlt hat. Dabei werden auch Zeiten berücksichtigt, in denen der Versicherte krankheitsbedingt nicht arbeiten konnte. Wenn die Rente aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gezahlt wird, können zusätzliche Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung hinzukommen. Wenn die Erwerbsminderung schon vor dem 62. Lebensjahr eintritt, wird die Rente so berechnet, als ob der Versicherte bis zum 62. Lebensjahr weiter Beiträge gezahlt hätte. Dies soll sicherstellen, dass Versicherte keine zu geringen Renten erhalten, nur weil sie aufgrund einer Krankheit oder Behinderung frühzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden mussten.
Die Erwerbsminderungsrente wird in der Regel zunächst befristet auf maximal drei Jahre gewährt. Nach Ablauf dieser Zeit wird geprüft, ob die Erwerbsminderung weiterhin besteht. Wenn sich der Gesundheitszustand nicht gebessert hat, kann die Rente verlängert werden. In manchen Fällen wird die Rente auch unbefristet gewährt, insbesondere dann, wenn eine dauerhafte Erwerbsminderung festgestellt wird und keine Aussicht auf Besserung besteht.
Ein Rentenbescheid ist ein offizielles Schreiben der Deutschen Rentenversicherung, das einem Versicherten nach der Bewilligung einer Rente zugestellt wird. In diesem Bescheid wird die Entscheidung über den Rentenantrag schriftlich festgehalten und die wesentlichen Informationen zur Rentenzahlung detailliert aufgeführt, u.a. Entscheidung über den Rentenantrag, Höhe der Rente, Renteneintrittsdatum, Berechnungsgrundlage der Rente, Informationen zur Besteuerung der Rente, Dauer der Rentenzahlung, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Ja, man kann gegen einen Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Widerspruch einlegen, wenn man mit der Entscheidung nicht einverstanden ist oder Fehler vermutet, beispielsweise bei der Berechnung der Rentenhöhe oder bei den angerechneten Versicherungszeiten.
Wenn man Widerspruch gegen den Rentenbescheid einlegen möchte, sollte man bestimmte Dinge berücksichtigen. Zunächst muss der Widerspruch grundsätzlich innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Rentenbescheids eingelegt werden. Diese Frist beginnt ab dem Datum, an dem du den Bescheid schriftlich erhalten hast. Der Widerspruch muss grundsätzlich schriftlich erfolgen. Der Widerspruch muss an die Rentenversicherung gerichtet werden, die den Bescheid erlassen hat. Der Widerspruch sollte zudem den Namen, Adresse und Versicherungsnummer (findet sich auf dem Rentenbescheid), Datum des Bescheids, gegen den der Widerspruch gerichtet ist, Begründung, warum die Entscheidung für falsch gehalten wird und die Unterschrift, wenn der Widerspruch per Brief eingereicht wird, enthalten. Eine Begründung ist nicht zwingend erforderlich, erhöht aber die Erfolgschancen. Daher sollte man der Rentenversicherung immer mitteilen, warum und aus welchen Gründen man den Rentenbescheid für rechtswidrig hält. Nach Eingang des Widerspruchs prüft die Deutsche Rentenversicherung den Bescheid erneut. In der Regel erfolgt eine Überprüfung durch eine andere Abteilung oder eine andere Person als die, die den ursprünglichen Bescheid erlassen hat. Anschließend erhält man dann einen Widerspruchsbescheid, der entweder eine Abhilfe (Änderung des ursprünglichen Bescheids) oder Stattgabe beinhaltet. Wenn der Widerspruch abgelehnt wird und man weiterhin mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, kannst man innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheids eine Klage beim Sozialgericht erheben. Das Sozialgericht überprüft den Fall dann gerichtlich.
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