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Widerspruch einlegen: Widerspruch Muster Vorlage » Gewerbeuntersagung

Kann man gegen eine Gewerbeuntersagung Widerspruch einlegen?

Ja, gegen eine Gewerbeuntersagung kann man grundsätzlich Widerspruch einlegen. Zu prüfen wäre im Einzelfall immer, ob das Widerspruchsverfahren im jeweiligen Bundesland für diesen Bereich abgeschafft ist, denn dann müsste man direkt Klage vor dem Verwaltungsgericht oder ein gerichtliches Eilverfahren einlegen.

Was ist ein Gewerbe?

Unter dem Begriff „Gewerbe“ versteht man jede erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf (z.B. Anwalt) ist. Hierzu zählen z.B. das Gaststättengewerbe, Restaurantgewerbe, Shisha Bar, Cocktailbar usw. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem erlaubnisfreien und dem erlaubnispflichtigen Gewerbe. Für das erlaubnispflichtige Gewerbe ist eine besondere Erlaubnis des Gewerbeamtes nötig. Zu dem erlaubnispflichtigen Gewerbe zählen u.a. Glücksspiele, Spielhallen, Immobilienmakler und Versicherungsberater.

Bekommt man eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit?

Ja, eine Gewerbeuntersagung kann wegen Unzuverlässigkeit ausgesprochen werden. Die Unzuverlässigkeit ist auch der Hauptgrund, warum eine Behörde eine Gewerbeuntersagung ausspricht. Mit einer Gewerbeuntersagung verbietet das Gewerbeamt Ihnen als Gewerbetreibenden, Ihr Gewerbe ganz oder teilweise auszuüben.

Unzuverlässigkeit kann wie folgt definiert werden:

Als gewerberechtlich unzuverlässig im Sinne des § 35 Gewerbeordnung (GewO) ist anzusehen, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das von ihm betriebene Gewerbe ordnungsgemäß ausübt oder künftig ausüben wird (Zukunftsprognose). Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung für das Gewerbeamt immer dann, wenn der Gewerbetreibende nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung seines Gewerbes zu gewährleisten.

Wann liegt eine Unzuverlässigkeit bei einer Gewerbeuntersagung vor?

Unzuverlässigkeit für eine Gewerbeuntersagung liegt vor, wenn der Gewerbetreibende nach seinem Verhalten nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in einer den gesetzlichen Vorschriften und den Interessen der Allgemeinheit entsprechenden Weise ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben:

  • Sie haben Steuern nicht oder erheblich verspätet gezahlt oder Steuererklärungen nicht oder erheblich verspätet beim Finanzamt eingereicht, so dass Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt entstanden sind,
  • Sie haben Ihre sozialversicherungsrechtlichen Pflichten verletzt, d.h. Beiträge zur Sozialversicherung wurden nicht abgeführt,
  • Sie oder die mit der Leitung des Gewerbes beauftragten Personen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen haben, die im Zusammenhang mit dem ausgeübten Gewerbe stehen,
  • Ihnen oder dem von Ihnen ausgeübten Gewerbe mangelt es an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit,
  • Sie als Gewerbetreibender nicht über das erforderliche berufliche Verantwortungsbewusstsein verfügen.

 Kann eine Gewerbeuntersagung wieder aufgehoben werden?

Ja, eine Gewerbeuntersagung kann aufgehoben werden, wenn die Gründe, die zur Untersagung geführt haben, weggefallen sind. Die Aufhebung ist möglich, wenn der Gewerbetreibende nachweist, dass er die Unzuverlässigkeit, die zur Untersagung geführt hat, überwunden hat und nunmehr die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes bietet.

Die Aufhebung kann unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

  • Beseitigung der Mängel: Wenn der Gewerbetreibende die Gründe, die zur Unzuverlässigkeit geführt haben, beseitigt hat. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Schulden beglichen, Rechtsverstöße abgestellt oder persönliche Probleme wie eine Suchterkrankung überwunden wurden.
  • Ablauf einer bestimmten Frist: Häufig verlangt die Behörde, dass eine bestimmte Frist verstrichen ist, in der der Gewerbetreibende sein Verhalten gebessert hat und keine neuen Verstöße aufgetreten sind.
  • Nachweis der Zuverlässigkeit: Der Gewerbetreibende muss nachweisen, dass er nunmehr zuverlässig ist. Dies kann durch Vorlage von Belegen geschehen, wie z.B. eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Begleichung von Steuerschulden oder Gutachten, die eine erfolgreiche Therapie bescheinigen.
  • Neuer Antrag: Der Gewerbetreibende muss in der Regel einen förmlichen Antrag auf Aufhebung der Gewerbeuntersagung bei der zuständigen Behörde stellen. Die Behörde prüft dann, ob die Gründe für die Untersagung noch bestehen oder nicht mehr bestehen.
  • Entscheidung der Behörde: Über die Aufhebung entscheidet die Behörde, die die Untersagung ausgesprochen hat. Sie kann dabei Auflagen erteilen oder eine erneute Untersagung aussprechen, wenn eine neue Unzuverlässigkeit auftritt.

Wie kann man Widerspruch gegen eine Gewerbeuntersagung einlegen?

Um Widerspruch gegen eine Gewerbeuntersagung einzulegen, müssen bestimmte formale Schritte eingehalten werden. 

Hier ein allgemeiner Ablauf:

  1. Frist beachten: Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Untersagungsbescheides bei der zuständigen Behörde eingelegt werden. Die Einhaltung der Frist ist wichtig, da ein verspäteter Widerspruch in der Regel unzulässig ist.
  2. Form des Widerspruchs: Der Widerspruch muss schriftlich eingelegt werden. Es empfiehlt sich, den Einspruch per Einschreiben oder mit Rückschein zu versenden, um den Nachweis der fristgerechten Einlegung zu haben.
  3. Inhalt des Einspruchs: Der Einspruch sollte folgende Angaben enthalten:
  • Betreff und Aktenzeichen: Angabe der Entscheidung, gegen die sich der Widerspruch richtet, und des Aktenzeichens.
  • Begründung: Ausführliche Begründung, warum die Untersagung aus Sicht des Gewerbetreibenden rechtswidrig ist. Dazu kann gehören, dass die Gründe für die Unzuverlässigkeit nicht zutreffen, bereits behoben wurden oder die Untersagung unverhältnismäßig ist.
  • Beweismittel: Sofern vorhanden, sollten Beweismittel beigefügt werden, die den eigenen Standpunkt untermauern, z. B. Nachweise über die Begleichung von Schulden, strafrechtliche Rehabilitierungen oder Gutachten.
  • Antrag: Förmlicher Antrag auf Aufhebung der Gewerbeuntersagung.
  1. Behörde: Der Widerspruch ist an die Behörde zu richten, die die Gewerbeuntersagung verfügt hat. In der Regel ist dies das Ordnungsamt oder die zuständige Gewerbebehörde.
  2. Prüfung des Widerspruchs: Nach Einlegung des Widerspruchs prüft die Behörde den Fall erneut. Es kann zu einer erneuten mündlichen Verhandlung kommen, in der der Gewerbetreibende seine Argumente vortragen kann.
  3. Widerspruchsbescheid: Nach Prüfung des Widerspruchs erlässt die Behörde einen Widerspruchsbescheid. Dieser Bescheid kann die ursprüngliche Untersagungsverfügung aufheben, ändern oder bestätigen.
  4. Klage beim Verwaltungsgericht: Wird der Widerspruch zurückgewiesen, kann der Gewerbetreibende innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.