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Widerspruch einlegen: Widerspruch Muster Vorlage » Kita Elternbeitrag und Kita Gebühren

Was ist ein Elternbeitrag in der Kita?

Der Elternbeitrag für die Kindertagesstätte (Kita) ist ein finanzieller Beitrag, den die Eltern für die Betreuung ihrer Kinder in einer Kindertagesstätte (Kita) zu entrichten haben. Das örtliche Jugendamt entscheidet, ob und in welcher Höhe Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege erhoben werden. Die Elternbeiträge werden grundsätzlich in Satzungen der Städte, Kommunen usw. geregelt. Diese Beiträge tragen dazu bei, die Kosten für die Betreuung, Verpflegung und Erziehung der Kinder in der Einrichtung zu decken.

Wie berechnet sich ein Kita Beitrag und Elternbeitrag?

Die Höhe der Elternbeiträge hängt von verschiedenen Faktoren ab, u.a. vom Einkommen der Eltern, vom Betreuungsumfang, von Geschwisterregelungen und von der Art der Kita. So sind die Elternbeiträge in vielen Städten und Gemeinden nach dem Einkommen der Eltern gestaffelt. Familien mit geringerem Einkommen zahlen in der Regel weniger, Familien mit höherem Einkommen mehr. Eine Ganztagsbetreuung (z.B. 45 Stunden) ist teurer als eine Halbtagsbetreuung (z.B. 30/35 Stunden) oder eine noch geringere Betreuung (25 Stunden). Wenn Geschwisterkinder gleichzeitig eine Kita besuchen, kann es Ermäßigungen oder Befreiungen von der Zahlungspflicht geben. Außerdem können die Beiträge je nach Art der Kita variieren, d.h. je nachdem, ob es sich um eine kommunale, kirchliche oder private Kita handelt. Private Kitas sind oft teurer, da sie in der Regel nicht oder nur teilweise von der öffentlichen Hand finanziert werden. Zusätzliche Kosten können für besondere Aktivitäten, Ausflüge oder Verpflegung (z.B. Mittagessen) anfallen.

Wer muss Kita Elternbeiträge zahlen?

Alle Eltern oder Erziehungsberechtigten, deren Kinder in einer kommunalen, kirchlichen oder privaten Kindertagesstätte betreut werden, sind grundsätzlich zur Zahlung von Elternbeiträgen verpflichtet. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern verheiratet, geschieden, in einer Lebenspartnerschaft oder alleinerziehend sind. Beitragspflichtig sind in der Regel Eltern, deren Einkommen eine bestimmte Grenze überschreitet (je nach Bundesland und Kommune unterschiedlich). Als Einkommen gilt das Bruttoeinkommen beider in einem Haushalt lebenden Elternteile bzw. Erziehungsberechtigten.

Es gibt aber auch Möglichkeiten, sich ganz oder teilweise von den Elternbeiträgen befreien zu lassen. Dazu gehören zum Beispiel

– Familien, die ein sehr geringes Einkommen haben oder bestimmte Sozialleistungen beziehen (z.B. Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag).

– Alleinerziehende mit geringem Einkommen.

– Familien mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kita besuchen. Diese können je nach Stadt oder Gemeinde unterschiedlich ausfallen, oft zahlt man z.B. für das zweite Kind weniger oder gar keinen Beitrag.

– Kinder mit besonderem Förderbedarf, d.h. Kinder mit Behinderungen oder besonderem Förderbedarf sind teilweise beitragsfrei oder zahlen einen ermäßigten Beitrag.

– Kinder ab einem bestimmten Alter. So gibt es in einigen Bundesländern eine Beitragsbefreiung für das letzte Jahr vor der Einschulung oder ab dem dritten Lebensjahr.

– Regionale Sonderregelungen. Einige Bundesländer haben eine Beitragsbefreiung für bestimmte Altersgruppen (z.B. Rheinland-Pfalz für Kinder ab zwei Jahren), andere überlassen es den Kommunen, Regelungen zu treffen.

Kann man gegen Kita Elternbeiträge Widerspruch einlegen?

Ja, es ist grundsätzlich möglich, Widerspruch gegen den Bescheid über Kita-Elternbeiträge einzulegen, wenn man der Meinung ist, dass diese unrechtmäßig oder falsch berechnet wurden. Der Widerspruch richtet sich in der Regel gegen den Bescheid, den die zuständige Behörde (z. B. die Stadt, Gemeinde oder der Träger der Kindertagesstätte) über die Höhe der Elternbeiträge erlassen hat.