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Inhaltsverzeichnis
Ja, nach § 24 SGB VIII haben Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder auf frühkindliche Förderung in Kindertagespflege, d.h. bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater. Ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, d.h. mit Vollendung des dritten Lebensjahres, hat das Kind einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte oder in Kindertagespflege. Die Eltern haben ein Wahlrecht, müssen sich dann aber nicht mehr auf eine Betreuung in der Kindertagespflege verweisen lassen. Der Rechtsanspruch richtet sich in der Regel gegen das Jugendamt, die Stadt etc. und nicht gegen die Kitas. Die Bundesländer haben eigenen Kita-Gesetze, welche unterschiedliche Voraussetzungen für die Geltendmachung des Rechtsanspruchs vorsehen.
Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen den Widerspruch durch einen Anwalt einlegen lassen wollen, hilft Ihnen gerne Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler:
Gegen den Ablehnungsbescheid vom Jugendamt kann man Widerspruch bei der zuständigen Behörde einlegen (die zuständige Behörde, z.B. Jugendamt, Stadt, Kreis usw. ergibt sich regelmäßig aus dem Briefkopf oder der Rechtsmittelbelehrung am Ende des Ablehnungsbescheids).
Nein, gegen die Ablehnung der Kita hinsichtlich eines Kita Platzes kann man grundsätzlich keinen Widerspruch einlegen. Denn die Ablehnung der Kita ist grundsätzlich kein Verwaltungsakt. Der Widerspruch ist daher nur gegen den Ablehnungsbescheid der zuständigen Behörde zu richten, also z.B. Jugendamt, Stadt, Kreis usw.
Wenn Sie einen Ablehnungsbescheid für Ihren Kita-Platz oder Betreuungsplatz erhalten haben, dann können Sie in der Regel innerhalb eines Monat nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen. Es ist wichtig, die Frist einzuhalten, da der Bescheid sonst rechtskräftig wird. Der Widerspruch sollte schriftlich bei der zuständigen Behörde (meist Jugendamt oder zuständiges Amt der Stadt/Gemeinde) eingereicht werden, d.h. ein Widerspruch mittels normaler E-Mail reicht grds. nicht aus. Aus dem Widerspruch sollte klar hervorgehen, dass Widerspruch eingelegt wird und aus welchen Gründen. Zwar bedarf es rechtlich nicht zwingend einer Begründung. Es ist jedoch immer besser, wenn man die Gründe für den Widerspruch genau darlegt z.B. Vorliegen des Rechtsanspruchs, Betreuung aufgrund der Entwicklung unbedingt erforderlich, ohne einen Kita Platz, sind die Eltern gehindert ihrer Arbeit und ihrem Beruf nachzugehen usw. Die zuständige Behörde entscheidet dann über den Widerspruch und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
Ja, gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid kann man Klage beim Verwaltungsgericht einlegen. Zudem kann man ein Eilantrag einlegen.
Der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz, Kindergartenplatz, Betreuungsplatz bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater ergibt sich aus § 24 SGB VIII. Zu beachten ist jedoch, dass die einzelnen Bundesländer unterschiedliche Kita- und Kindergartengesetze haben und sich daraus unterschiedliche Voraussetzungen ergeben, wie ein Rechtsanspruch z.B. gegenüber dem Jugendamt geltend gemacht werden kann. So sind z.B. je nach Bundesland unterschiedliche Fristen einzuhalten, bis wann man dem Jugendamt spätestens mitgeteilt haben muss, dass man einen Betreuungsplatz wünscht (regelmäßig 2-6 Monate). Die konkreten Regelungen ergeben sich aus den jeweiligen Kindergarten- und Kindertagesstättengesetzen der einzelnen Bundesländer:
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“N. B.“Super Angebot! Ich komme bei Bedarf immer gerne wieder auf die Vorlagen zurück.”
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Häufig gestellte Fragen
Die Seite stellt Widerspruch und Einspruch Mustervorlagen und Musterformulare für unterschiedliche Lebensbereiche z.B. Schule, Kindergarten, Schwerbehinderung, Gewerbe, Miete usw. zur Verfügung.
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