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Eine Nebenkostenabrechnung (auch Betriebskostenabrechnung genannt) ist eine detaillierte Abrechnung der Kosten, die neben der eigentlichen Miete für eine Wohnung oder ein Haus anfallen. Diese Abrechnung wird in der Regel jährlich vom Vermieter erstellt und zeigt, welche zusätzlichen Kosten Mieter für die Nutzung des Mietobjekts zu tragen haben. Diese Nebenkosten ergeben sich aus der Betriebskostenverordnung – BetrKV – und umfassen häufig: Heizkosten, Reinigung und Wartung von Etagenheizungen, Wasserkosten, Straßenreinigung und Müllbeseitigung, Hausmeisterdienste, Gebäudeversicherung, Kosten für die Reinigung von Gemeinschaftsflächen, Grundsteuer, Gartenpflege.
Die Nebenkostenabrechnung legt dar, welche Kosten insgesamt entstanden sind, wie viel davon der Mieter bereits als Vorauszahlung geleistet hat und ob es eine Nachzahlung oder Rückerstattung gibt. Sie wird häufig im Rahmen des Mietvertrags vereinbart, sodass der Mieter regelmäßig Abschlagszahlungen leistet, die dann mit der tatsächlichen Abrechnung verrechnet werden. Als Mieter zahlt man dem Vermieter grundsätzlich einen bestimmten Betrag als Miete, den im Mietvertrag geregelt ist. Zusätzlich erfolgt grundsätzlich einmal jährlich eine Nebenkostenabrechnung bzw. Betriebskostenabrechnung über die Kosten bzw. Betriebskosten, die dem Vermieter durch die Vermietung zusätzlich angefallen sind und die vom Mieter übernommen werden müssen.
Der Vermieter muss dem Mieter nach § 556 BGB die Nebenkostenabrechnung bis spätestens zum 31.12. des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres ausgehändigten. Wird die Frist nicht eingehalten, so kann der Vermieter keine Nachzahlung mehr verlangen.
Wenn man mit der Nebenkostenabrechnung nicht einverstanden ist weil der Vermieter z.B. eine Nachzahlung fordert, dann kann man gegen die Nebenkostenabrechnung gemäß § 556 BGB innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung Widerspruch einlegen. Nach Ablauf der Frist, braucht der Vermieter den Widerspruch und die Einwendungen nicht mehr berücksichtigen.
Ja, gegen eine Nebenkostenabrechnung kann man Widerspruch einlegen.
Wenn man gegen die Nebenkostenabrechnung, Betriebskostenabrechnung Widerspruch einlegen will, dann sollte man folgendes beachten:
Aufgrund des Widerspruchs, kann der Vermieter die Nebenkostenabrechnung entsprechend positiv für Sie ändern. Ändert der Vermieter seine Auffassung zu der Nebenkostenabrechnung nicht, dann können Sie gegen die Nebenkostenabrechnung grundsätzlich beim Amtsgericht Klage einlegen. Dann überprüft das Gericht die Nebenkostenabrechnung.
Kundenstimmen & Erfolgsgeschichten
“N. B.“Super Angebot! Ich komme bei Bedarf immer gerne wieder auf die Vorlagen zurück.”
“T. H.“Danke für das tolle Widerspruchsmuster”
“S. G.“Alles sehr einfach, verständlich und unkompliziert. Daumen hoch.”
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Häufig gestellte Fragen
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