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Inhaltsverzeichnis
Die Nichtversetzung bedeutet, dass ein Schüler oder eine Schülerin am Ende des Schuljahres nicht in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt wird, weil die schulischen Leistungen in einem oder mehreren Fächern nicht ausreichen. Dies geschieht oft, wenn die erforderlichen Noten nicht erreicht werden, und ist eine Maßnahme, um den Schülern mehr Zeit zur Festigung des Lernstoffs zu geben.
Eine Nichtversetzung kann aus verschiedenen Gründen erfolgen, z.B. wenn in bestimmten Hauptfächern (wie Mathematik, Deutsch, Englisch) oder auch in mehreren Nebenfächern die Leistungen mangelhaft oder ungenügend sind. Auch häufige Fehlzeiten oder mangelnde Teilnahme am Unterricht können zur Nichtversetzung aufgrund von schlechten Noten oder einer nicht möglichen Benotung führen. Die genauen Bedingungen für eine Nichtversetzung variieren je nach Bundesland und Schultyp. In der Regel wird auf dem Zeugnis vermerkt, ob der Schüler oder die Schülerin versetzt wurde oder nicht.
Ja, gegen eine Nichtversetzung kann in der Schule Widerspruch eingelegt werden. Wenn Eltern oder Schüler mit der Entscheidung der Schule nicht einverstanden sind, können sie rechtliche Schritte einleiten, um die Entscheidung überprüfen zu lassen.
Die Nichtversetzung wird regelmäßig auf dem Zeugnis mitgeteilt. Gegen die Nichtversetzung kann man dann Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss schriftlich eingelegt werden. Zudem muss der Widerspruch grundsätzlich innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat eingelegt werden. Im Widerspruchsschreiben sollten die Gründe dargelegt werden, warum die Entscheidung für ungerechtfertigt gehalten wird, z.B. weil man mit bestimmen Noten in einem Fach nicht einverstanden ist (z.B. mündliche Mitarbeit bzw. sonstige Mitarbeit oder Klausurnoten). Die Schule entscheidet dann zunächst über den Widerspruch. Hilft die Schule diesem ab, hat sich das Widerspruchsverfahren erledigt und man wird in die nächsthöheren Klasse versetzt. Lehnt die Schule den Widerspruch ab, übersende die Schule diesen an die Schulaufsichtsbehörde zur abschließenden Entscheidung. Die Schulaufsichtsbehörde, grundsätzlich das Schulamt bei Grundschulen und die Bezirksregierung bei weiterführenden Schulen, kann dann dem Widerspruch stattgegeben oder ablehnen. Beide Entscheidungen teilt Ihnen die Schulaufsichtsbehörde in einem Widerspruchsbescheid mit.
Wenn der Widerspruch abgelehnt wird und die Eltern weiterhin mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, können sie den Rechtsweg beschreiten und gegen den Widerspruchsbescheid Klage einlegen. Die Klage ist grundsätzlich bei dem örtlichen Verwaltungsgericht einzulegen. Hier wird geprüft, ob die schulrechtlichen Vorschriften korrekt angewendet wurden und ob die Entscheidung rechtmäßig war. Da eine Klage teilweise mehrere Jahre dauern kann, bietet es sich an zugleich einen gerichtlichen Eilantrag zu stellen, den nein solcher wird innerhalb von Wochen entschieden.
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